Das Haustier als Fundsache
Das getigerte Kätzchen stromerte schon seit Tagen immer wieder durch den Garten von Frau Meier. Diese war hellauf begeistert von dem schnurrenden Etwas, das sich ihr um Ihre Beine schmiegte und sich jedes Mal begierig auf das angebotene Katzenfutter stürzte. "Du armes Kätzchen, hast wohl kein Zuhause?" war ihr Kommentar. So nahm Frau Meier schließlich den kleinen Tiger mit in ihr Haus. "Sindbad", wie er von Ihr genannt wurde, durfte jetzt allerdings nicht mehr ins Freie, da sein „neues Frauchen“ Angst davor hatte, dass er sich verlaufen, oder gar überfahren werden könnte. Was Frau Meier nicht wusste, "Sindbad" hieß in Wirklichkeit "Moritz" und war der vierbeinige Liebling einer Familie, die nur zwei Wohnblöcke entfernt wohnte. Da Moritz nicht mehr -wie sonst üblich- abends von seinem Freigang nach Hause kam, machte sich die Familie große Sorgen, suchte die Straße ab, rief bei Polizei, Fundbüro und Tierheim an. Vergeblich! Moritz war und blieb spurlos verschwunden.
Leider ereignen sich immer wieder solche Fälle, bei denen der Finder eines Tieres sich in Unwissenheit die Fundsache aneignet (ein unschönes Wort für ein geliebtes Tier), gegen die Anzeigepflicht verstößt und sich sogar (nach BGB § 965) der Fundunterschlagung strafbar macht.
Wer also eine freilaufende Katze beobachtet, muss es nicht unbedingt mit einem armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist, ein glänzendes Fell besitzt, sich nahe menschlicher Ansiedlung aufhält, ist in vielen Fällen nur ein Freigänger, der sich auf Streifzug befindet und sein Revier erkundet.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Haustiere die einen Eigentümer, Besitzer und Halter (in der Regel eine Person) haben und „Herrenlosen Tieren“.
Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 958 – 964) kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, sowie frei lebende bzw. verwilderte Haustiere und auch ausgesetzte Tiere.
„Freigängerkatzen“ haben dagegen einen Besitzer und sind oft erkennbar an Identifikationsmerkmalen wie Tätowierung, Halsband, Chip, etc.
„Fundtiere“ Das sind aufgegriffene (gefundene) Tiere die vermuten lassen, dass sie in der Obhut eines Menschen stehen, also einen Besitzer haben und von diesem vermisst werden.
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Es wird deshalb im Zweifelsfalle (abgemagertes Tier, schlechter Fellzustand, usw.), davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“
Welche Verpflichtungen hat ein Finder?
Zunächst ist das gefundene Tier auf Hinweise im Hinblick auf einen Besitzer zu untersuchen. Das kann eine Adresse / Telefonnummer am Halsband oder eine Tätowierung (an den Ohr – Innenseiten) sein. Im Falle einer Tätowierung kann ein Tierarzt oder ein Tierschutzverein bei der Suche sicherlich weiter helfen. Immer häufiger lassen auch gewissenhafte Tierhalter Ihren Haustier einen Transponder (elektronischen Mikrochip), unter die Haut implantieren. An diesen lässt sich das Tier verwechslungsfrei identifizieren. Die meisten Tierschutzorganisationen und Tierärzte besitzen ein Lesegerät, mit dem solche Mikrochips gelesen und der Halter (sofern er sein Tier auch registrieren hat lassen) schnell ermittelt werden kann. Bei Tasso - Europas größtem Haustierzentralregister ist die Registrierung eines Haustieres kostenfrei möglich unter 06190-937300.
Der Fund des Tieres ist in jedem Fall (nach BGB § 965) der zuständigen Behörde (meist das Fundbüro) zu melden. Zunächst ist der Finder zur Verwahrung (das heißt zur Aufnahme des Tieres) verpflichtet. Ist durch ihn eine artgerechte Unterbringung und Versorgung nicht möglich, muss die Behörde hierfür (zum Beispiel über ein beauftragtes Tierheim) Sorge tragen. Verbleibt das Tier beim Finder, sollte von ihm in jedem Falle der örtliche Tierschutzverein, die Polizei und die in der Nähe der Fundstelle praktizierenden Tierärzte informiert werden. Zettel können ausgehängt und die Nachbarschaft befragt werden, ob nicht jemand sein Tier schmerzlich vermisst.
Lässt sich der Eigentümer nicht mehr ermitteln, hat der Gesetzgeber nach BGB § 973 festgelegt, dass nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten die „Fundsache“ (in diesem Falle das Fundtier) in das Eigentum des Finders übergeht.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an Ihren örtlichen Tierschutzverein, der Ihnen sicherlich gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen wird.
Quelle: Tierschutzverein Noris e.V.