Tierschutzgesetz endlich Verfassungsrang

Was haben wir Tierschützer und Tierrechtler gejubelt, als das Tierschutz-gesetz nach langen, verbissenen Kämpfen endlich Verfassungsrang bekam.

Das Tierschutzgesetz wurde im Grundgesetz verankert! Die Forderungen des Tierschutzes wurden gleichgestellt gegenüber Belangen aus anderen Bereichen.. Ist es wirklich so? 
Ein in Hessen ansässiger moslemischer Metzger hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten. Das am 9. Dezember 2002 vom Verwaltungsgericht in Giessen ausgesprochene Urteil wurde am 24.

November 2004 vom VGH (Verwaltungsgerichtshof) bestätigt. Az 11 UE 317/03.Am 15.1.2003 hat der Kläger bereits ein Urteil beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/99) erstritten. Das Bundesverfasssungs-gericht hatte damals festgestellt, dass der Kläger bereits 1997 durch die Verweigerung der Erlaubnis zum betäubungslosen Schächten durch eine hessische Behörde in seinen Grundrechten unzulässig verletzt wurde.


Die rechtliche Stellung des Tierschutzes sollte gestärkt, die Tiere vor Quälereien geschützt werden, als die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz im Juli 2002 verankert wurde. So hofften Tierschützer und auch zuständige Behörden, dass diese ausgesprochene Rechtsauffassung keine Geltung mehr haben würde. 

Doch der VGH stellte in seinem aktuellen Urteil klar, dass die Bindungswirkung dieses Urteils wegen der nachfolgenden Änderung des Grundgesetzes grundsätzlich entfallen sei.
 
Weiter hieß es, dass eine grundlegende Änderung der Praxis nur durch den Gesetzgeber- durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes - und nicht durch die Gerichte erfolgen muss.

Und da hatten wir das Kompetenzgerangel wieder- und wieder zu Lasten der Tiere. 
Die Behörden hätten die Verweigerung zum betäubungslosen Schächten sicherlich gerne erteilt.
Die Gerichte berufen sich auf den Gesetzgeber.


Und nach dem Willen des Gesetzgebers waren Ausnahmen für Angehörige des Islams möglich. 
Zwar sind die Belange des Tierschutzes wegen der Änderung des Grundgesetzes stärker zu beachten- aber!


Die Änderung für den Antragsteller zum betäubungslosen Schächten besteht nur darin, dass er strenger als bisher nachweisen muss, dass die jeweilige Religionsgemeinschaft das Verbot des Genusses nicht geschächteter Tiere aus einer religiösen Vorschrift herleitet und dieses Verbot für sich als verbindlich beurteilt und tatsächlich praktiziert. 
Das war ein ausreichender Grund, die zuständige Behörde zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu bescheiden.
Es stellt sich die Frage, wer überprüft oder ist in der Lage zu überprüfen, warum, wieso und weshalb ohne Betäubung geschächtet werden muss. Wo steht dies geschrieben?
Hier muss gefordert werden, dass der Gesetzgeber schnell die Frage der religiös begründeten Ausnahmen vom Betäubungsverbot neu regelt. Nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist diese Möglichkeit gegeben. 

Bitte treten Sie mit dieser Forderung an Ihren Landtagsabgeordneten heran!
Helfen Sie, den Schlachttieren dieses Gemetzel zu ersparen! Es gibt hierfür keinen Grund- auch keinen religiösen!

 

 

 

   
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